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SCHWEIZERISCHES RECHT |
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| Übersicht |
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Bäume stellen Sachwerte dar, die bezüglich Eigentum und Haftung der Schweizerischen Gesetzgebung unterliegen. Massgebend sind: – --- das eidg. Bundesrecht – --- kantonales Recht und kantonale Gesetze – --- Rechte und Gesetze auf Gemeindeebene – --- private Dienstbarkeitsverträge |
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| Eidgenössisches Bundesrecht |
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Baumrelevante Gesetzesartikel finden sich im Schweizerischen Zivilgesetzbuch ZGB, im Schweizerischen
Obligationenrecht OR sowie - Grundstücke mit Anstoss an Bahn- |
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| Kantonales Recht |
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Gestützt auf Art. 688 ZGB sind die Kantone ermächtigt, eigene Vorschriften zu erlassen, die das Bundesrecht ergänzen. Es sind dies: --- Einführungsgesetze (EG) zum ZGB --- Baugesetz oder Bauverordnung --- Gesetz über Unterhalt und Bau von Strassen --- Baumschutzverordnung oder –gesetz --- Wald-, Forstgesetz oder –verordnung --- Gesetz zu Natur- und Landschaftsschutz --- Inventar von kantonal geschützten Naturdenkmälern Insbesondere sind die Mindestabstände von Pflanzungen zur Grundstücksgrenze kantonal geregelt. In der Regel wird nach Art des Grundstückes (z.B. nach Zonenplan) und dessen Verwendung sowie nach Art der Pflanzung unterschieden. Die Pflanzung wird vor allem nach ihrer Höhe klassifiziert, wobei die einzelnen Grenzabstände für eine Pflanzenkategorie kantonal unterschiedlich festgelegt sind. Es wird unterschieden nach: --- hochstämmige Bäume (nicht Obstbäume, alle gross wachsenden Baumarten) --- nicht hochstämmige Bäume (nicht Obstbäume, alle kleinwüchsigen Zierbaumarten), Obst-, Zwergobst-, Spalierbäume --- Sträucher --- Hecken, Einfriedungen, Spaliere --- Waldungen Der Grenzabstand wird immer von der Stammmitte aus gemessen, soweit nicht anders vermerkt. Die Grenzlinie des Grundstücks ist im Grundbuchplan definiert und muss nicht zwingend mit örtlichen Vorrichtungen (Zaun, Weg etc.) übereinstimmen. Am Hang wird der Grenzabstand horizontal gemessen. Bei bestehenden Grenzbäumen ist eine Unterdistanz zulässig, a) wenn die gesetzlichen Bestimmungen betreffend Grenzabstand jüngeren Datums sind als das Gehölz, oder b) wenn die kantonale Einsprachefrist verjährt ist. |
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| Kommunales Recht |
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Gemeinden und Städte können ihrerseits Vorschriften erlassen, die das Bundesrecht und das kantonale Recht ergänzen. Diese sind verankert in: --- Gemeindebauordnung --- Sonderbauvorschriften --- Baumschutzverordnung oder –gesetz --- Inventar von durch die Gemeinde geschützten Naturobjekten Rechtliche Auskünfte erteilen die Gemeindeverwaltung, das Bauamt oder die Stadtgärtnerei der betreffenden Ortschaft.
In der Gartengestaltung bzw.
bei Neupflanzungen sind die vor Ort gültigen
Grenzabstände und zugehörigen Maximalhöhen zu beachten. |